Satzung

Präambel

Am 10. April 1923 haben die Sportler der Polizei aus Heidelberg und Umgebung den Verein „Sportgemeinschaft der Polizei Heidelberg“ gegründet Am 26. Mai 1923 wurde der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg in Band 3 Nr. 72 eingetragen. Der 1. Vorsitzende war seinerzeit Arthur Kopp, der 2. Vorsitzende Karl Holzwarth.

Nach wechselvoller Geschichte wurde dem Verein 1948 infolge Herabsinkens der Mitgliederzahl auf 3 Personen gem. § 73 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen, jedoch konnte im gleichen Jahre durch zahlreiche Neuzugänge die Tradition wieder fortgesetzt werden. Die Neueintragung erfolgte am 27. Dezember 1948 in Band 7 Nr. 99 des Amtsgerichts Heidelberg unter dem Namen „Polizeisportverein Heidelberg“.

§ 1 Name, Sitz, Eintrag

Der Verein trägt den Namen

Polizei-Sportverein Heidelberg

Durch Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Heidelberg.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und der jeweiligen Fachverbände und anerkennt deren jeweilig gültige Satzungen und Ordnungen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung der Sportarten, wie sie in den einzelnen Abteilungen des Vereins jeweils ausgeübt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig Vergütung begünstigt werden. Die Vereins und Organämter werden  grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwendungsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins weder ihre einbezahlten Kapitalanteile noch den Wert ihrer geleisteten Arbeitsstunden oder Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern und
e) Zeitmitgliedern

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich innerhalb des PSV sportlich betätigt.

Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die den Verein materiell und ideell unterstützt.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des  gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder fördernden Mitgliedern erfolgt  automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.

Die Jugendarbeit richtet sich nach der Jugendordnung des Polizeisportvereins Heidelberg.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Ehrenordnung des Vereins geregelt.

Zeitmitglieder sind solche, die höchstens 11 Monate dem Verein angehören können. Sie haben kein Stimmrecht. Eine Überführung zu den aktiven oder fördernden Mitgliedern erfolgt nur auf Mitteilung der zuständigen Abteilung. Bei Überführung eines jugendlichen Zeitmitgliedes gelten die Bestimmungen für jugendliche Mitglieder.

Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen

Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 4 Aufnahme

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft ist durch ein an den Vorstand zu richtendes Aufnahmegesuch zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich ohne Begründung mit. Eine ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesamtvorstand kann diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren.

Über die Aufnahme als Zeitmitglied entscheidet im jeweiligen Einzelfall der betroffene Abteilungsvorstand. Die Zeitmitgliedschaft ist zur Mitgliederverwaltung in Form einer Aufnahmemitteilung an den Vorstand zu richten. Bei Überführung einer Zeitmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft gelten die allgemeinen Aufnahmebestimmungen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Verein unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.

Abweichend davon endet die Zeitmitgliedschaft spätestens nach Ablauf von 11 Monaten. Die betroffene Abteilung kann eine kürzere Dauer vereinbaren. Die Beendigung einer Zeitmitgliedschaft bedarf keiner besonderen Schriftform.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand oder unbekannten Aufenthalts ist.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung oder bei grob unsportlichem Verhalten,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Die erfolgte Streichung und der Ausschluss aus dem Verein sind dem erreichbaren Mitglied per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. In beiden Fällen kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Ehrenrat des Vereins einlegen. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls per eingeschriebenem Brief mitzuteilen; sie ist unanfechtbar.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten  Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder u.a. sind sofort zurückzugeben.

Der Verein kann bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bestehende Beitragsrückstände innerhalb der Jahresfrist einfordern. Der Aufnahmebeitrag, Jahres- und Sonderbeiträge und Bausteine werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag

Der Aufnahme- und der Mitgliedsbeitrag und der Beitrag für die Zeitmitgliedschaft werden in der Finanzordnung geregelt.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
b) ein Jahresbeitrag (ein Monatsbeitrag bei Zeitmitgliedschaft)
c) es können auch zusätzliche Beiträge für Verbandsmitgliedschaften anfallen.

Einzelheiten werden in der Finanzordnung geregelt.

Über Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Abteilungen des Vereins

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2) Abweichend von § 8 werden die Abteilungen durch den Abteilungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter geleitet. Diese und weitere Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

3) Die Abteilungen führen ihren Sportbetrieb selbständig.

4) Die Verwaltung der ihnen zugewiesenen Sportanlagen, Sportgeräte, Geldmittel und Vereinsheime erfolgen nach Maßgabe der von der Abteilungsversammlung beschlossenen und von dem erweiterten Vorstand genehmigten Abteilungsordnung.
Für Veräußerungen ist die Zustimmung und für Belastungen die Mitwirkung der betroffenen Abteilungsversammlung erforderlich.

5) Die Abteilungen können mit Zustimmung des Vorstandes zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag (Sonderbeitrag) entsprechend ihren Bedürfnissen festsetzen. Gleiches gilt auch für den Beitrag für Zeitmitglieder.

6) Die Abteilungen mit Sonderbeiträgen können das Geschäftsjahr nach ihren Bedürfnissen mit Zustimmung der Abteilungsversammlung abweichend von § 15 festsetzen.

7) Die Abteilungen können gegen Mitglieder disziplinarische Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände verhängen.

8) Die Auflösung einer Abteilung kann nur mit Zustimmung der Abteilungsversammlung durch den Vorstand erfolgen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn trotz Abmahnung durch den Vorstand eine Kostendeckung durch die Abteilung nicht gewährleistet werden kann.

9) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Satzung für die Abteilungen entsprechend.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
f) dem 1. Beisitzer
g) dem 2. Beisitzer
h) dem 3. Beisitzer
i) dem Jugendleiter als Vorsitzender der Jugendabteilung

In Fällen, in welchen es sich um die Belange einer Abteilung gemäß § 7, Ziffer 4 geht, ist der jeweilige Abteilungsvorsitzende hinzuzuziehen (erweiterter Vorstand).

Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins obliegen dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jeweils 2 von ihnen sind Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB.

Der Vorstand, außer dem Jugendleiter, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand scheidet -vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung- jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich jedoch höchstens um 6 Monate.

Der Jugendleiter wird gemäß der Jugendordnung gewählt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Der Vorstand kann jedoch auch ein freigewordenes  Amt mit einem anderen vereinigen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird, und er hat vor allem folgende Aufgaben:

1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ;
4) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichts;
5) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
6) Erstellung und Änderung der Finanz-, Ehren- und Abteilungsrahmenordnung, Erstellung einer Datenschutzordnung;

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Verstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, nach Möglichkeit Ehrenmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

§ 12 Mitgliederversammlung

Spätestens im 3. Monat eines Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss 3 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung bekanntgegeben werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email übermittelt wird.

Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung vorliegen. Später oder nicht schriftlich gestellte Anträge sind der Versammlung zur Abstimmung nicht vorzulegen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a) Jahresberichte
b) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplans;
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrats;
f) Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
geleitet.

Den Mitgliedern des Vorstandes ist jederzeit das Wort zu erteilen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Zur Beschlussfassung und Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Steht mehr als ein Kandidat zur Verfügung, ist schriftlich geheim abzustimmen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, finden Stichwahlen zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollführer ist der Geschäftsführer. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Geschäftsführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Aufgaben des Geschäftsführers wahrnimmt.

In dringenden Fällen kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu dieser Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe an die Mitglieder zehn Tage vorher schriftlich erfolgt.

§ 13 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt.
Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte aller Mitglieder und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.

Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 14 Datenschutzvorschriften

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
e) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch  über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitgleich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 16 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die Bildung von Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 17 Haftung

Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins
an die Stadt Heidelberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 21. März 2022 einstimmig
angenommen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 

Jugendordnung

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Polizeisportverein Heidelberg. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Ziele

Die Jugendabteilung des Polizeisportverein Heidelberg gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn und die internationale und nationale Verständigung verschiedener  Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

  • Ausbildung in den einzelnen Sportarten
  • Durchführung von Wettkämpfen
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten , internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.
  • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für jugendliche, die keinen Wettkampf betreiben
  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

§ 4 Organe

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuss
  • der Jugendvorstand

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Polizeisportverein Heidelberg. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses
  • Wahl des Jugendleiters/ der Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses
  • Bestätigung der Vertreter der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des Vereins auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung

Die Jugendabteilung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von sechs Wochen mit einer Ladungspflicht von zwei Wochen stattfinden.

Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig.

Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

  • Jugendleiter/Jugendleiterin
  • Stellvertreter / Stellvertreterin
  • Jugendkassenwart / Jugendkassenwartin
  • je einem Vertreter/in der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des Vereins (z.B. Abteilungsjugendleiter o.ä.)
  • Zwei Jugendvertretern /innen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Zwei Beisitzer/Beisitzerinnen

Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden (z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer usw.)

Der Jugendleiter/ die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus

  • Jugendleiter / Jugendleiterin
  • Stellvertreter / Stellvertreterin
  • Jugendkassenwart / Jugendkassenwartin
  • zwei Besitzern / Beisitzerinnen

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des Polizeisportverein Heidelberg vorbehalten sind. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Der Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendabteilung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Jahreshauptversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Jahreshauptversammlung.

Die vorstehende Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung einstimmig beschlossen und in der Jahreshauptversammlung des Polizeisportverein Heidelberg am 25. März 1992 ohne Gegenstimme bestätigt.


Die Satzung unseres Vereines können Sie gerne hier herunterladen:
PDF Satzung 2022 (Stand MV 21.03.2022).pdf >>

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